Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand September 2026

Garten- und Landschaftsbau Justin Zittlau
Kirschlorbeerweg 5, 13159 Berlin
galabau-zittlau@outlook.de
0157 78 79 96 37

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Garten- und Landschaftsbau Justin Zittlau und seinen Auftraggebern.

1.2 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.

1.3 Die AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde, die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Art und Umfang der angebotenen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.

2.2 Soweit im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, ist der Auftragnehmer an ein verbindliches Angebot vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

2.3 Soweit ein Angebot ausdrücklich als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet ist, kommt der Vertrag erst durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.

2.4 Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform, insbesondere per E-Mail, vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.5 Die dem Angebot zugrunde liegenden Materialpreise gelten während der angegebenen Angebotsbindungsfrist. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Auftragnehmer ein neues oder angepasstes Angebot erstellen.

3. Preise, Mengen und zusätzliche Leistungen

3.1 Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise, soweit im Angebot nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Soweit Leistungen nach Einheitspreisen, Aufmaß, Stunden oder tatsächlich verbrauchten Mengen abgerechnet werden, stellen die im Angebot angegebenen Mengen und Massen die Kalkulationsgrundlage dar. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ausgeführten Mengen bzw. Leistungen und der vereinbarten Preise.

3.3 Bei ausdrücklich vereinbarten Pauschalpreisen bleibt der vereinbarte Pauschalpreis von bloßen Mengenabweichungen grundsätzlich unberührt, soweit keine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs vorliegt.

3.4 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder zusätzliche Leistungen, die nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, werden zusätzlich vergütet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

3.5 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten aufgrund bei Vertragsschluss nicht erkennbarer Umstände erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen. Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

4. Zahlung und Abschlagszahlungen

4.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen zu verlangen.

4.3 Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5. Ausführungszeiten und Witterung

5.1 Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Ausführungsfristen verlängern sich angemessen und vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend, soweit die Durchführung der Arbeiten durch Umstände verzögert oder verhindert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

5.3 Hierzu können insbesondere ungeeignete Witterungs- oder Bodenverhältnisse, höhere Gewalt, unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Material- oder Lieferengpässe sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.

5.4 Insbesondere dürfen Arbeiten verschoben werden, wenn eine fachgerechte Ausführung aufgrund der Witterungs- oder Bodenverhältnisse nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

5.5 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Ausführungszeit.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich sind.

6.2 Der Auftraggeber gewährleistet einen für die vereinbarten Arbeiten ausreichenden und zumutbaren Zugang zum Grundstück und zu den Arbeitsflächen.

6.3 Soweit dem Auftraggeber Lage und Verlauf unterirdischer oder verdeckter Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Fundamente oder sonstiger Einrichtungen bekannt sind oder entsprechende Unterlagen vorliegen, hat er den Auftragnehmer hierüber vor Beginn der Arbeiten zu informieren und vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6.4 Werden bei der Durchführung nicht erkennbare Leitungen, Fundamente, belastete Böden, ungeeigneter Untergrund, Altlasten, außergewöhnliche Bodenverhältnisse oder sonstige Hindernisse festgestellt, die bei Erstellung des Angebots nicht erkennbar waren, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Notwendige zusätzliche Leistungen werden vor ihrer Ausführung abgestimmt, soweit nicht zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr sofortiges Handeln erforderlich ist.

6.5 Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig erfüllter Mitwirkungspflichten können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich vergütet bzw. ersetzt verlangt werden.

7. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien

7.1 Stellt der Auftraggeber Materialien, Pflanzen, Bauteile oder sonstige Gegenstände für die Ausführung bereit, ist der Auftragnehmer für Mängel dieser Gegenstände grundsätzlich nicht verantwortlich, soweit der Auftragnehmer den Mangel nicht verursacht hat und keine anderweitige gesetzliche Verantwortlichkeit besteht.

7.2 Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Bedenken hinsichtlich der Eignung eines vom Auftraggeber bereitgestellten Materials für die vorgesehene Verwendung, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.

8. Pflanzen und Pflanzarbeiten

8.1 Bei Pflanzen handelt es sich um Naturprodukte. Jahreszeitlich und natürlich bedingte Abweichungen hinsichtlich Größe, Wuchsform, Belaubung, Blüte und sonstiger äußerer Merkmale stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wird.

8.2 Nach Fertigstellung der Pflanzarbeiten obliegt die erforderliche weitere Pflege, insbesondere eine ausreichende und fachgerechte Bewässerung, dem Auftraggeber, soweit keine gesonderte Fertigstellungs-, Entwicklungs- oder Unterhaltungspflege durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.

8.3 Für Schäden oder das Absterben von Pflanzen, die nach ordnungsgemäßer Pflanzung aufgrund unzureichender Pflege oder Bewässerung durch den Auftraggeber oder aufgrund anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Die gesetzlichen Mängelrechte für eine bei Abnahme mangelhafte Leistung bleiben unberührt.

9. Naturstein, Holz, Beton- und sonstige Natur- oder Baustoffe

9.1 Bei Naturprodukten wie Naturstein und Holz können material- und naturbedingte Unterschiede insbesondere hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung und Oberflächenbeschaffenheit auftreten.

9.2 Bei Betonprodukten können material- und produktionsbedingte Farbabweichungen oder Ausblühungen auftreten.

9.3 Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie materialtypisch und unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheit sowie der anerkannten Regeln der Technik hinzunehmen sind.

10. Abnahme

10.1 Soweit die erbrachte Leistung der Abnahme unterliegt, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Nach Fertigstellung der Arbeiten kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung auffordern.

10.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, soweit dies den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

10.4 Bei der Abnahme festgestellte Mängel können in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

11. Mängelrechte und Nacherfüllung

11.1 Für Mängel der erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.2 Bei einem Mangel ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich und nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

11.3 Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

11.4 Verbraucher unterliegen keinen über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Untersuchungs- oder Rügepflichten.

11.5 Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich um einen beiderseitigen Handelskauf, gelten hinsichtlich gelieferter Waren die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

12. Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

12.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.4 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

12.5 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

13. Datenschutz

13.1 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

14. Widerrufsrecht für Verbraucher

14.1 Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher aufgrund der Art und der Umstände des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber nachfolgend gesondert belehrt.

14.2 Die nachfolgende Widerrufsbelehrung auf Seite 6-7 gilt ausschließlich, soweit im jeweiligen Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender verbraucherschützender Vorschriften.

15.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrung finden Sie hier: Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrung

AGB